Erfassungsbögen für Energieausweise - Wohngebäude
Zum 01.11.2020 ist das
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
in Kraft getreten, das auch die Ausstellung von
Energieausweisen regelt. Zum 01.05.2021
müssen alle neuen Energieausweise gemäß GEG ausgestellt werden.
Gemäß §80 des GEG
ist für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag
vor dem 1. November 1977
gestellt worden ist, darf kein
verbrauchsorientierter Energieausweis*
ausgestellt werden, sondern ist ein bedarfsorientierter Energieausweis
erforderlich.
*Ausnahmen:
Wenn das Wohngebäude schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der
Wärmeschutzverordnung (WSV) vom 11. August 1977 (BGBl. I S. 1554)
erfüllt hat
oder
durch nachträglich energetisch modernisiert
wurde
z. B. durch Dämmung der Außenwände / Dach, oder
Erneuerung der Fenster, etc. mindestens auf das Anforderungsniveau der WSV 1977
gebracht worden ist.