BAFA  - Förderprogramm EBW
 (Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude)


Das Förderprogramm Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude trägt zur Umsetzung der energiepolitischen Ziele der Bundesregierung bei, um unter anderem bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Einen wichtigen Beitrag hierzu leistet die energetische Sanierung von Wohngebäuden. Die staatlich geförderte Energieberatung in Wohngebäuden vor Ort soll Eigentümern einen sinnvollen Weg aufzeigen, wie sie die Energieeffizienz ihres Gebäudes verbessern können.
Zuschuss in Höhe von 100 Prozent der förderfähigen Beratungskosten für zusätzliche Erläuterung des Energieberatungsberichts in Wohnungseigentümerversammlung oder Beiratssitzung; maximal 500 Euro.

Der Kunde einer Vor-Ort-Beratung hat nach der neuen Richtlinie außerdem eine Wahlmöglichkeit mit Blick auf den Inhalt des Energieberatungsberichts:

Er kann wählen zwischen der Erstellung eines energetischen Sanierungskonzepts für

  • eine Sanierung des Wohngebäudes (zeitlich zusammenhängend) zum KfW-Effizienzhaus (Komplettsanierung) oder
  • eine umfassende energetische Sanierung in Schritten mit aufeinander abgestimmten Einzelmaßnahmen (Sanierungsfahrplan).

Der Förderantrag muss durch einen beim BAFA registrierten Energieberater gestellt werden.


Art und Umfang der Zuwendung

1. Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses, der an den Antrag stellenden Berater gezahlt wird, gewährt. Sie wird als Projektförderung auf Ausgabenbasis bewilligt.

2. Berater erhalten für eine Vor-Ort-Begehung eine Zuwendung in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Beratungskosten. Der Höchstzuschuss beträgt für Ein- oder Zweifamilienhäuser maximal 1.300 Euro, für Wohngebäude ab drei Wohneinheiten maximal 1.700 Euro.

3. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften erhalten sie Berater eine einmalige Zuwendung in Höhe von höchstens 500 Euro pro Beratung für eine zusätzliche Erläuterung des Energieberatungsberichts im Rahmen von Eigentümerversammlungen oder Sitzungen des Beirats.

4. Förderfähig ist das jeweils Brutto-Beraterhonorar (einschließlich Mehrwertsteuer) abzüglich vom Berater gewährte Rabatte oder Nachlässe.

5. Die Förderung von Maßnahmen entsprechend dieser Richtlinien schließt die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme des Bundes für gleichzeitige Maßnahmen wie entsprechende Beratungsprogramme aus. Bei einer Förderung aus Mitteln anderer Beratungsprogramme (z.B. der Kommunen oder Länder) für eine Energieberatung vor Ort dürfen die Fördermittel 90 Prozent der Kosten nicht übersteigen.